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Satzung

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.       Der Verein führt den Namen Bundesverband hauswirtschaftlicher Berufe MdH e. V.

2.      Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter VR-Nr. 5198 eingetragen.

3.      Der Sitz des Vereins ist 53111 Bonn.

4.      Die Dauer des Bestehens des Vereins ist zeitlich nicht begrenzt und  wird durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder nicht berührt.

5.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6.      Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

7.      Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in all‘ seinen Belangen auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert das Miteinander verschiedener Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er steht Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität offen. Mitglieder, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

8.      Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

 

 

§ 2

Zweck

1.       Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO).

2.      Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)     Ausrichtung von nationalen Wettbewerben (z. B. Deutsche Juniorenmeisterschaft) im Bereich Hauswirtschaft sowie Vorbereitung der Teilnehmer auf internationale Meisterschaften,

b)    Mitwirkung in Berufsbildungsausschüssen, Prüfungsausschüssen und Sachverständigenkommissionen zur Neuordnung des Berufsbilds,

c)     Durchführung von Seminaren sowie Aus- und Fortbildungen.

d)    Tarifpartnerschaft mit Gewerkschaften als Arbeitgeber-Vertreter,

e)    Verfassen und Vertrieb von Fachpublikationen und Fachinformationen

f)      Darstellung des Berufsbildes Hauswirtschaft in der Öffentlichkeit

g)    Unterstützung, Beratung und Information der Mitglieder

 

3.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4.      Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.      Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.

Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwölf Wochen nach seiner Entstehung spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres des betroffenen Jahres gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Weitere Details regelt eine Geschäftsordnung.

 

 

6.     Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereins- oder Organtätigkeit trifft der Vorstand gem. § 26 BGB. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand gem. § 26 BGB ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1.       Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Als Mitglieder können aufgenommen werden:

a)     hauswirtschaftliche Verbände

b)    natürliche und juristische Personen als Einzelmitglieder

Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen.

2.      Die Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrags an den Vorstand gem. § 26 BGB. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag abschließend mit relativer Mehrheit. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, sie bedarf aber keiner Begründung.

3.      Die Mitgliedschaft beginnt ab Antragstellung. Bei Beitritt nach dem 01.07. gilt der halbe Mitgliedsbeitrag.

4.      Ein Aufnahmeanspruch in den Verein besteht nicht.

5.      Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.

 

 

 

 

 

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.       Rechte und Pflichten der Mitglieder sind insbesondere

a)     Aktives und passives Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen

b)    Informations- und Auskunftsrechte/-pflichten

c)     Pünktliche und fristgemäße Zahlung der festgesetzten Beiträge

d)    Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins

e)    Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

f)      Treuepflicht gegenüber dem Verein

g)    Verschwiegenheit über Vereinsbelange

2.      Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

3.      (Organ-)Mitglieder des Vereins sind bei folgenden Entscheidungen vom Stimmrecht ausgeschlossen:

a)     Abberufung aus der Organstellung

b)    Ausschluss aus dem Verein

c)     Beschlussfassung über die vertragliche Beziehung und deren Inhalt mit dem Verein

d)    Erteilung der Entlastung

e)    Verhängung von Vereinsstrafen und Ordnungsmitteln

f)      Beschlussfassung über die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verein

4.      Allgemein besteht auch ein Stimmverbot, wenn der Beschlussgegenstand die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einer einem (Organ-)Mitglied nahestehenden Person betrifft (z. B. Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad).

5.      Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

6.      Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen.

Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen an den Verein werden am ersten Werktag im März eines laufenden Jahres, fällig und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 5% Zinsen auf die Beitragsforderung für jedes Jahr des Verzuges verzinst.

Weist das Konto eines Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrags keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1.       Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB gekündigt werden.

2.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds.

3.      Die Mitgliedschaft endet durch Löschung im Vereinsregister.

4.      Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn der Mitgliedsbeitrag bis zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen ist.

5.      Der Ausschluss aus dem Verein kann u. a. erfolgen:

a)     bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung und in anderen Fällen des vereinsschädigenden Verhaltens

b)    bei Nichterfüllung mitgliedschaftlicher Pflichten gegenüber dem Verein

c)     bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung und Handlungen, der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen,

d)    bei Verstoß gegen die bzw. Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzgesetzes. Dazu gehört u. a. auch die Verletzung des Ehrenkodex (vgl. § 1 Nr. 9) des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.

6.      Über den Ausschluss der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand gem. § 26 BGB mit relativer Mehrheit, nachdem der Auszuschließende angehört wurde. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.  

Gegen diese Entscheidung ist schriftliche Beschwerde an den Vorstand gem.
§ 26 BGB zulässig innerhalb von vier Wochen nach Zugang des schriftlichen Ausschlusses. Dem Zugang des schriftlichen Ausschlusses liegt die Zugangsvermutung zugrunde, d. h. das Schreiben über den Vereinsausschluss gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft, wobei Beitragsrückstände unberührt bleiben.

7.      Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein. Vereinsunterlagen und gegebenenfalls überlassene Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben.

 

§ 6

Organe

Die Organe des Verbandes sind

a)     die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

 

§ 7

Mitgliederversammlung

1.       Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Sie ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

       Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a)    Änderung der Satzung.

b)    Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitglieds im Rahmen eines Vereinsausschlussverfahrens

c)     Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

d)    Beschlussfassung über Auflösung oder Fusionierung des Vereins

e)    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

f)      Entlastung des Vorstands

g)    Erlass von Ordnungen

h)    Festsetzung der Mitgliederbeiträge

i)      Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstands

j)      Beschlussfassung über die Bildung von Arbeitskreisen

 

2.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:

a)     wenn der erweiterte Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,

b)    wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand gem. § 26 BGB verlangt.

3.    Eine Vorabinformation zur Mitgliederversammlung mit Datum, Zeit und Ort muss mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt in Textform erfolgen, an dem die Mitgliederversammlung stattfinden soll.

       Bis spätestens vier Wochen vor dem in der Vorabinformation benannten Termin können Mitglieder schriftliche, begründete Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung an den Vorstand richten.

       Die endgültige Tagesordnung und die Beschlussvorlagen werden den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung in Textform  bekanntgegeben.

4.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom erweiterten Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus.

Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.

Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

       Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen sowie der Beschlussfassung über die Entlastung des erweiterten Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.

5.      Wahlen sind stets geheim durchzuführen.

Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Mitglieder, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen. 

Bei Beschlüssen ist stets offen durch Handheben abzustimmen. Auf Antrag kann eine geheime (schriftliche) Abstimmung vorgenommen werden, wenn dies mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

       Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.

6.      Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

7.      Die Einzelmitglieder wählen aus ihrer Mitte zwei stimmberechtigte Vertreter.

Jeder Landesverband mit bis zu 99 Mitgliedern hat 2 Stimmen. Pro 100 Mitglieder erhöht sich der Stimmenanteil um eine Stimme.

Der Vorstand hat eine Stimme. Schriftliche Stimmrechtsübertragungen sind möglich.

8.    Für Wahlen und Beschlüsse entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9.    Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Es muss enthalten:

a)     Ort und Zeit der Versammlung

b)    Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

c)     Zahl der erschienenen Mitglieder

d)    Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit

e)    die Tagesordnung

f)      die gestellten Anträge im genauen Wortlaut

g)    das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen), ggf. Erklärung über Annahme der Wahl

h)    die Art der Abstimmung

i)      Satzungs- und Zweckänderungsanträge im genauen Wortlaut.

 

 

 

 

 

 

 

§ 8

Vorstand

1.      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB; diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

2.     Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus

a)     dem 1. Vorsitzenden,

b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c)     dem Schatzmeister

3.      Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gem. § 26 BGB sowie bis zu 3 Beisitzern.

4.    Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

In den Vorstand gem. § 26 BGB sowie den erweiterten Vorstand kann jede natürliche Person gewählt werden, die Mitglied des Vereins ist.

Die erweiterten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

5.     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)     die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b)    die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter

c)     die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers

d)    Beschluss von Ordnungen wie Geschäftsordnung, Finanzordnung

6.      Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende oder Stellvertreter nach Bedarf in Textform einlädt und diese leitet.

Der Vorstand gemäß § 26 BGB bzw. der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei beim erweiterten Vorstand zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB anwesend sein müssen.

Der erweiterte Vorstand beschließt mit relativer Stimmenmehrheit.

Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht beschränkt, wenn er nach den Regelungen dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist.

 

7.      Es ist ein Protokoll der Vorstandssitzungen anzufertigen und aufzubewahren, dessen Inhalt sich im Wesentlichen an § 7 Nr. 9 orientiert.

8.      Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail oder im Rahmen einer Telefonkonferenz erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest.

Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer erweiterten Vorstandsitzung einladen. Gibt ein erweitertes Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

9.      Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Geschäftsführer oder bzw. besondere Vertreter nach § 30 BGB berufen und abberufen und diesen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.

10.    Durch die Mitgliederversammlung (ggf. außerordentlich) können Mitglieder des erweiterten Vorstands aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung befristet oder dauerhaft von ihrem Amt letztinstanzlich entbunden werden.

Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung, sowie bei Gefährdung der Vereinsinteressen vor.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Entbindungsbeschluss bedarf es einer relativen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die Abstimmung muss geheim erfolgen.

Das entbundene Vorstandsmitglied ist für die restliche Amtszeit kommissarisch zu ersetzen. Die Entscheidung dazu trifft der erweiterte Vorstand mit relativer Mehrheit. Die Änderung ist ggf. im Vereinsregister durch den Vorstand anzumelden.

§ 9
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1.     Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

-       Name und Anschrift,

-       Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobilfunk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum,

-       Funktion(en) im Verein.

Das Mitglied muss der Speicherung der Daten zustimmen.

2.             Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

3.             Im Zusammenhang mit seinen Vereinsgeschäften sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und Alter oder Geburtsjahrgang.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

4.      In seiner Vereinszeitung, auf seiner Homepage oder in Presseartikeln, berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht:

-       Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer

-       Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.

Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.

Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

5.      Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

6.      Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Gegebenenfalls ist eine dezidierte Datenschutzerklärung zu unterzeichnen.

 

7.      Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

§ 10
Haftungsbeschränkung

 

1.       Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z. B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z. B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

2.      Im Falle einer Schädigung gemäß Nr. 1 haftet auch die handelnde oder anderweitig verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3.      Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

4.      Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen dem Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamts oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

5.      Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

 

§ 11
Nichtig und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

1.       Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Anfechtung von Beschlüssen des Vereins und seiner Organe können nur binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang des Protokolls gerichtlich geltend gemacht werden.

2.      Gleiches gilt für die Geltendmachung von vereinsinternen Rügen auf Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen. Die Rüge ist gegenüber dem Vorstand gem.
§ 26 BGB schriftlich unter Angabe von Gründen zu erheben.

3.      Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

 

§ 12
Auflösung

1.       Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließt.

2.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Internationalen Verband für Hauswirtschaft (IVHW), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13
Inkrafttreten

 

Gründungsversammlung am :              29.01.1982

1. Änderung vom 25.04.2004:              §§ 3, 8

2. Änderung vom 07.03.2009:             §§ 1, 2, 3, 7, 8

3. Änderung vom 21.09.2019:               Vollständige Neufassung

 

 

Kontakt

 

Rather Weg 29

47647 Kerken

MAIL: kontakt@bundesverband-hauswirtschaft.de

TEL: 0173 5487607

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